Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist eine Ergänzung zum bereits Mitte Februar in Kraft getretenen Digital Services Act (DSA). In ihm regelt Deutschland die Umsetzung der umfangreichen Pflichten, die aus dem DSA entstehen. Zudem ersetzt das DDG das Telemediengesetz.
Impressum: Aus TMG wird DDG
Betreiber, die ihre Website nicht ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben (§ 18 Medienstaatsvertrag), unterliegen der Impressumspflicht. Diese wurde bisher in § 5 Telemediengesetz geregelt. Viele Websitebetreiber haben im Impressum den Hinweis „Impressum gem. § 5 TMG“ zu stehen.
Seit dem 14. Mai 2024 wird die Impressumspflicht in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz geregelt. Das ist schon ein bisschen her, aber die Information ist an vielen vorbeigezogen. Was ist zu tun? Für die Angabe im Impressum bedeutet dies, dass eine Aktualisierung notwendig ist. Es besteht bei Informationspflichten aber grundsätzlich keine Verpflichtung zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes, sodass Hinweise wie „Impressum gem. § 5 TMG“ oder „Verantwortlich im Sinne des § 5 TMG“ in Gänze gelöscht werden können. So vermeiden Sie künftige Anpassungen oder die Nennung falscher Paragrafen.
Exkurs Impressum
Welches Onlineangebot braucht eins?
Ein Impressum ist nach § 5 DDG für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“ sowie gemäß § 18 MStV. für alle „digitalen Dienste die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“ erforderlich. Damit unterliegen auch folgende Onlineangebote der Anbieterkennzeichnung:
- Websites
- Blogs
- Social-Media-Profile
- Newsletter
- Apps
- Chatbots
Der Verstoß gegen die Impressumspflicht kann nicht nur teuer werden, sondern unter Umständen auch einen Wettbewerbsverstoß bedeuten.
Gesetzliche Vorgaben bei der Integration beachten
„Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“: So lauten die gesetzlichen Vorgaben für die Platzierung des Impressums in Websites.
Konkret bedeutet das, dass Sie das Impressum klar und mit eindeutigem Namen kennzeichnen und mit maximal zwei Klicks erreichbar platzieren müssen. Eine Integration des Impressums unter beispielsweise den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht zulässig. Auch die Umsetzung als Pop-up ist nicht zu empfehlen, da viele User diese blocken.
Inzwischen ist die Platzierung eines Links „Impressum“ im Preheader oder im Footer durchaus üblich und auch zulässig. So ist die Anbieterkennzeichnung unmittelbar erreichbar. Achten Sie unbedingt auf eine lesbare Schriftgröße und ausreichend Farbkontrast. Und falls Sie einen Infinity-Scroll haben: Auch dann muss das Impressum immer erreichbar bleiben.
Für Newsletter ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar ist – die Verlinkung auf das Impressum Ihrer Unternehmenswebsite würde damit genügen. Wir empfehlen jedoch auch in Ihre Newsletter ein Impressum aufzunehmen. Ein Hinweis darauf, wie mit den Daten der Newsletter-Abonnenten umgegangen wird, sollte in der Datenschutzerklärung auf Ihrer Website, auf der die Anmeldung zum Newsletter ermöglicht wird, enthalten sein.
Was muss in einem Impressum stehen?
Folgende Informationen muss das Impressum mindestens enthalten:
- Namen: bei juristischen Personen den vollständig ausgeschriebenen Unternehmensnamen sowie den Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person.
- bei juristischen Personen zudem auch die Rechtsform des Unternehmens.
- Anschrift, ggf. die Privatanschrift, wenn keine Büroanschrift vorhanden ist. Eine Postfachadresse ist in keinem Fall ausreichend.
- Elektronische sowie nicht elektronische Kontaktmöglichkeiten, unter denen eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation gewährleistet werden kann. Ein nicht internetbasiertes Kommunikationsmittel, insbesondere eine Telefonnummer muss benannt werden.
- Registernummern wie z. B. Handels- oder Verbandsregister (insofern vorhanden).
Weitere Pflichtangaben können sich für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern, z. B. bei Rechtsanwält*innen oder Websites mit journalistisch-redaktionellen Inhalten ergeben. Die Verlinkung zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (für Onlinehändler) sollte unterhalb der Impressumsangaben stehen.
Nicht ins Impressum gehört übrigens ein Website-Disclaimer. Bildnachweise sollten hier auch nur in Ausnahmefällen integriert werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Bilder rechtssicher nutzen.
Fazit
Prüfen Sie Dokumente, Websites und andere Onlineangebote auf Verweise auf das Telemediengesetz und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und passen Sie diese an die neuen Gesetze an. Auch die Datenschutzerklärung kann betroffen sein, denn auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde umbenannt.
Das TTDSG hat unter anderem das Fernmeldegeheimnis in § 3 TTDSG und die Cookie-Einwilligungspflicht in § 25 TTDSG geregelt. Insofern Sie sich also in Ihrer Datenschutzerklärung auf das TTDSG beziehen, müssen Sie sich nun auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) beziehen.
Wir beraten Sie
Wir beraten Sie beim Einsatz von Mautic stets mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen und Ihre berechtigten Interessen. Rechtsberatung dürfen wir Ihnen nicht anbieten – wir unterstützen Sie und Ihre Rechtsberater*in aber gerne bei der Bewertung der verwendeten Techniken.
Dadurch profitieren Sie von modernen digitalen Marketingansätzen und erfüllen gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen. Mit unserem Managed Hosting-Paket sind Sie 100 Prozent DSGVO-konform unterwegs.
Sie haben Fragen zu den Datenschutzanforderungen? Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre internen Prozesse und beraten Sie ehrlich und lösungsorientiert.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Für alle juristischen Fragen sollten Sie einen im jeweiligen Fachgebiet ausgewiesenen Rechtsbeistand hinzuziehen.